Ihre Rechte als versicherte Person in der Schweiz

KVG, DSG und weitere Gesetze schützen Sie. Hier erfahren Sie, welche konkreten Ansprüche Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse haben.

Das KVG — Ihr Grundgesetz der Krankenversicherung

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bildet das Rückgrat Ihrer Rechte als versicherte Person in der Schweiz. Es regelt die obligatorische Grundversicherung (OKP) und definiert klare Pflichten für Krankenkassen. Die wichtigsten Rechte, die sich daraus für Sie ergeben:

Recht auf Aufnahme (Art. 3 KVG)

Jede zugelassene Krankenkasse in der Schweiz muss Sie in die Grundversicherung aufnehmen — ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartefrist und ohne Vorbehalte. Dieses Recht ist absolut und gilt unabhängig von Alter, Vorerkrankungen oder Gesundheitszustand. Wird Ihnen die Aufnahme verweigert, ist das ein klarer Gesetzesverstoss.

Recht auf Leistung (Art. 24–31 KVG)

Sie haben Anspruch auf alle Leistungen, die im KVG-Leistungskatalog definiert sind. Dieser umfasst ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente der Spezialitätenliste, Physiotherapie, bestimmte Präventionsmassnahmen und Beiträge an Notfalltransporte. Ihre Kasse darf diese Leistungen nicht willkürlich einschränken.

Einspracherecht (Art. 52 ATSG)

Gegen jeden Leistungsentscheid Ihrer Krankenkasse steht Ihnen das Recht auf Einsprache zu. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des Entscheids. Ihre Kasse ist verpflichtet, Sie in jeder Verfügung über dieses Recht zu informieren (Rechtsmittelbelehrung). Fehlt diese Belehrung, beginnt die Einsprachefrist nicht zu laufen.

Ihr Recht auf faire Prämien. Wenn Sie eine Leistungsablehnung erhalten: Prüfen Sie die Begründung, nutzen Sie die 30-Tage-Frist und erheben Sie Einsprache, wenn die Ablehnung nicht nachvollziehbar ist.

Recht auf freie Kassenwahl (Art. 4 KVG)

Sie können Ihre Grundversicherung jährlich wechseln — zum ordentlichen Kündigungstermin am 30. November. Bei Prämienerhöhungen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die neue Kasse muss Sie aufnehmen, die alte Kasse darf den Wechsel nicht behindern.

Recht auf Prämienverbilligung (Art. 65 KVG)

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Kantone regeln die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge. Prüfen Sie bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse, ob Sie anspruchsberechtigt sind.

Das DSG — Datenschutz bei der Krankenkasse

Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), seit September 2023 in Kraft, stärkt Ihre Rechte im Umgang mit Gesundheitsdaten erheblich. Krankenkassen verarbeiten besonders schützenswerte Personendaten — und unterliegen deshalb strengen Regeln.

Auskunftsrecht (Art. 25 DSG)

Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten Ihre Krankenkasse über Sie gespeichert hat. Die Kasse muss innert 30 Tagen und kostenlos antworten. Dazu gehören medizinische Daten, Korrespondenz, Leistungsabrechnungen und interne Vermerke.

Recht auf Berichtigung (Art. 32 DSG)

Wenn Ihre Kasse falsche Daten über Sie gespeichert hat, können Sie deren Berichtigung verlangen. Das ist besonders bei medizinischen Daten relevant, die Einfluss auf Leistungsentscheide haben könnten.

Recht auf Löschung

Daten, die für die Vertragserfüllung nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden. Allerdings gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen — Abrechnungsdaten müssen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden.

Weitere wichtige Rechte

Recht auf zweite Meinung

Bei geplanten Eingriffen haben Sie das Recht, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen — und diese wird in der Regel von der Grundversicherung gedeckt. Dieses Recht ist gesetzlich nicht explizit verankert, ergibt sich aber aus dem KVG-Leistungskatalog für ärztliche Konsultationen.

Recht auf verständliche Kommunikation

Verfügungen und Leistungsentscheide müssen verständlich formuliert sein. Wenn Sie einen Entscheid nicht nachvollziehen können, haben Sie das Recht auf eine verständliche Erklärung. Mehr dazu unter Transparenz.

Was tun, wenn Rechte verletzt werden?

  • Dokumentieren Sie den Vorfall schriftlich mit Datum und Sachverhalt
  • Erheben Sie formell Einsprache innert 30 Tagen nach dem Entscheid
  • Kontaktieren Sie die Ombudsstelle Krankenversicherung — kostenlos und unabhängig
  • Reichen Sie bei systematischen Verstössen eine Aufsichtsbeschwerde beim BAG ein
  • Nutzen Sie als letztes Mittel den Rechtsweg über das kantonale Versicherungsgericht

Wichtig zu wissen

Einsprachen gegen Leistungsentscheide sind kostenlos. Auch das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel gebehrenfrei. Lassen Sie sich durch drohende Kosten nicht von der Wahrnehmung Ihrer Rechte abhalten. Im Zweifelsfall berät die Ombudsstelle Sie unentgeltlich.

«Faire Versicherung beginnt dort, wo Versicherte ihre Rechte kennen — und einfordern.»

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